Rechtsstatus ukrainischer Flüchtlinge

Grundsätzlich können ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass für 90 Tage visumfrei in die EU einreisen.

Am 4. März 2022 ist der Beschluss des Rates der Europäischen Union zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen in Kraft getreten. Damit kann ukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, und Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar in der Ukraine Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörigen nach § 24 AufenthG eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (mit Verlängerungsmöglichkeiten auf max. 3 Jahre). Sie können sich hierfür an die örtliche Ausländerbehörde am Landratsamt wenden.

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